Im Bereich Mettmann-Süd haben wir Erbbaurechte vergeben. Dies bedeutet, dass wir den Grund und Boden zum Bau von Ein–und Mehrfamilienhäusern sowie Tiefgaragen zur Verfügung gestellt haben.

Die Erwerber der Häuser/Wohnungen/Tiefgaragenstellplätze erwerben den Grund und Boden nicht mit, sondern zahlen hierfür eine festgelegte Pacht.

Die vertraglichen Grundlagen sind:

  • Der Erbbaurechtsvertrag  Muster (PDF)
  • Die Erbbaurechtsaufteilungsurkunde
  • Die Teilungserklärung
  • Der individuelle Kaufvertrag

Für jeden Verkauf / jede Übertragung benötigen Sie die hier aufgeführten Vertragsgrundlagen.
Sollten Sie als Erbbaurechtsnehmer nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, sollten Sie sich beim beteiligten Notariat eine Zweitschrift ausfertigen lassen.
Beachten Sie bitte, dass hierfür eine Gebührenberechnung durch das Notariat anfallen wird.

Kauf / Verkauf / Übertragung eines Erbbaurechtes

Bei Kauf/Verkauf/Übertragung eines Erbbaurechts sind zur Wahrung unserer Interessen als Erbbaurechtsausgeber folgende Dinge zu beachten:

In Abteilung II des jeweiligen Grundbuches sind die Belastungen mit

  • Vorkaufsrecht,
  • Grunddienstbarkeiten,
  • Erbbauzinsreallast,
  • Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

einzutragen.

Der Käufer tritt in den Erbbaurechtsvertrag vom 05.03.1980 UR. Nr. 500/1980 F und die Erbbaurechtsergänzung vom 13.08.1991 UR. Nr. 1494/1991 F des Notars Dr. Flatten in Mettmann ein.
Der Käufer unterwirft sich der Kückels GmbH & Co. KG bezüglich des Erbbauzinses der sofortigen Zwangsvollstreckung und übernimmt die Verpflichtung über eine wertbeständige Erhaltung des Erbbauzinses (siehe Anlage 1).

Zur Eintragung von Grundpfandrechten ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Der Eintragung von Grundpfandrechten bis zur Höhe von 80% des vereinbarten Kaufpreises wird regelmäßig durch den Grundstückseigentümer zugestimmt. Voraussetzung hierzu ist eine von der finanzierenden Bank unterschriebene Verpflichtungs- und Einmalvalutierungserklärung (siehe Anlage 2).  
Im Gegenzug dazu gibt der Grundstückseigentümer eine Stillhalteerklärung (siehe Anlage 3) ab. Der Notar wird angewiesen, Anträge aus der Kaufvertragsurkunde erst und nur dann zu stellen, wenn ihm der Grundstückseigentümer das Vorliegen der vom Grundpfandrechtsgläubiger abzugebenden Verpflichtungs- und Einmalvalutierungserklärung bestätigt hat.

Nachdem der Kaufvertrag von Käufer und Verkäufer beurkundet ist, gibt der Grundstückseigentümer die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung sowie Veräußerungs- und Belastungszustimmung (siehe Anlage 4) ab.

Mit Zustellung der Eintragungsbekanntmachung im Grundbuch über die Eigentumsumschreibung tritt die Verpflichtung zur Erbbauzinszahlung zum Beginn des nächsten Kalenderquartals ein. Hierzu kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden (siehe Anlage 5).